Vereinssatzung Aktion gegen den Hunger Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen "Aktion gegen den Hunger Deutschland e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung {AO), sowie mildtätige Zwecke. Zweck des Vereins ist der Kampf gegen Hunger und Armut in der ganzen Welt unter Berücksichtigung der Grundrechte der in Not geratenen Menschen. Wir richten uns stets nach den Bedürfnissen der Menschen vor Ort und wahren unsere Unabhängigkeit. Wir unterstützen und fördern daneben andere gemeinnützige und mildtätige Organisationen im In- und Ausland bei der Bekämpfung von Hunger und Armut. Wir lehnen jegliche Diskriminierung nach ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Nationalität, politischer Einstellung oder sozialer Stellung ab. Wir verfolgen das Ziel, allen bedürftigen Menschen Zugang zu unseren Hilfsleistungen zu ermöglichen. Wir erheben unsere Stimme für Menschen in Not. Dabei wahren wir unsere politische und religiöse Neutralität. Wir informieren die Gesellschaft oder Teile der Gesellschaft über Hunger und Armut in der ganzen Welt und zeigen Lösungsansätze und Möglichkeiten des Engagements auf.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) Beschaffung, Transport und Verteilung von Hilfsgütern im Ausland.
    b) Projekte zum Selbsthilfeaufbau mit Schulungen und anderen Kampagnen.
    c) Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsmaßnahmen, um Menschen über unsere Arbeit zu informieren und Möglichkeiten des Engagements aufzuzeigen.
    d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland, die vergleichbare Ziele verfolgen.
    e) Die Beschaffung von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer inländischer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländischer Körperschaften zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Mildtätigkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts .steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die zur Erfüllung des Zwecks des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Spenden, behördlich genehmigte öffentliche Sammlungen, sonstige behördlich genehmigte Leistungen und Beträge von dritten Personen und Institutionen, Verkaufserlöse, Vermögensverwaltungen, Sponsorenbeiträge.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können nur natürliche und volljährige Personen werden, die einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks, insbesondere der Bekämpfung von Hunger und Armut, leisten können.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
  3. Bei der Entscheidung Ober die Aufnahme beurteilt der Vorstand nach seinem Ermessen, ob die Antragstellerin / der Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung besitzt, die Vereinszwecke zu unterstützen. Bei der Entscheidung kann insbesondere berücksichtigt werden, ob die Antragstellerin / der Antragsteller sich im bisherigen Leben nachgewiesenermaßen durch ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeiten um Welthungerhilfe bemüht hat oder sich für Welthungerhilfe interessiert. Berücksichtigt werden kann vom Vorstand ferner, ob die Antragstellerin / der Antragsteller bei der Ausübung ihrer / seiner beruflichen Tätigkeit einer durch Berufskammern ausgeübten, einer beamtenrechtlichen oder einer vergleichbaren Aufsicht untersteht.
  4. Die Anzahl der Mitglieder ist auf maximal 15 Personen begrenzt. Ein Vorstandskandidat kann als weiteres Mitglied aufgenommen werden, wenn die Mitgliederanzahl von 15 Personen erreicht ist und sich aus dem Kreis dieser Mitglieder keine Kandidaten für die Vorstandswahl finden.
  5. Bezogen auf die Gesamtheit aller ordentlichen Mitglieder darf der Anteil der Angestellten des Vereins, der Angestellten seiner gemeinnützigen Tochtergesellschaften oder ehrenamtlich tätigen Personen innerhalb des internationalen Netzwerks von Aktion gegen den Hunger die Anzahl von maximal 3 Personen nicht übersteigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft eines nach§ 4.4 Satz 2 aufgenommenen Mitglieds erlischt weiterhin, wenn dieses Mitglied nicht binnen zwei Monaten das Amt eines Vorstands übernimmt.
  2. Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    c) wegen eines Verhaltens, das die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt.

  4. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6  Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  2. Jedes Mitglied sollte an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins mitwirken.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten (§ 26 BGB). Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/ der Schatzmeisteri.nDer Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Bei Rechtsgeschäften, einschließlich Gesellschafterbeschlüssen, die gemeinnützige Tochtergesellschaften des Vereins betreffen, sind, sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, die Vereinsvorstände nur gemeinsam zur Vertretung befugt. Die in diesem Fall gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, einschließlich Gesellschafterbeschlüssen, auf Ebene der gemeinnützigen Tochtergesellschaften ermächtigen.

  3. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

  5. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit angemessen vergütet werden.

  6. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich der Eintragung im Vereinsregister sowie der Anerkennung als gemeinnützig erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Ihm obliegt insbesondere:
    a) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    b) die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit des Vereins,
    c) die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
    d) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste,
    e) die Überwachung der Geschäftsführung von gemeinnützigen Tochtergesellschaften und die Vornahme von Rechtsgeschäften, einschließlich Gesellschafterbeschlüssen, die gemeinnützige Tochtergesellschaften des Vereins betreffen, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder richtet sich in diesen Fällen nach § 8.2,
    f) die Beschlussfassung über die Bildung besonderer Ausschüsse oder Beiräte, die an spezifischen Themen arbeiten oder beratend tätig sind,
    g) der Erlass von Ordnungen iSd § 17.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erfolgreichen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  2. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger/ eine Nachfolgerin.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit die seines / ihres Vertreters bzw.  seiner  /  ihrer  Vertreterin.  Stimmenthaltungen  sind  als  nicht  abgegebene  Stimmen  zu behandeln.
  2. Der / die Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der / die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/ der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Regelung in § 15.6 gilt für die Protokollierung entsprechend.

  3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich via Telefonkonferenz oder Videokonferenz oder in einem Chat-Raum fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    b) Entlastung und Wahl des Vorstands,
    c) Genehmigung des Haushaltsplans,
    d) Beschlussfassung über die Anderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    f) Entgegennahme von Berichten des Vorstands über die Überwachung der Geschäftsführung von gemeinnützigen Tochtergesellschaften,
    g) Entgegenahme von Berichten über die Vornahme von Rechtsgeschäften, einschließlich Gesellschafterbeschlüssen, des Vereins gegenüber gemeinnützigen Tochtergesellschaften,
    h) Wahl des Vorstands gemäß § 10.1,
    i) Beschlussfassung über Anträge.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 Einberufung der  Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zu Mitgliederversammlungen per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand  mitgeteilte  E- Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefs, diese gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekanntgegebene Adresse gerichtet sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail bzw. des Briefs folgenden Tag.
  2. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder oder virtuell in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort zugänglichen Telefonkonferenz, Videokonferenz oder Chat-Raum (Onlineverfahren). Mitglieder können an einer Mitgliederversammlung wahlweise real oder virtuell teilnehmen und ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Vorstandsversammlungen und Versammlungen der Mitglieder untereinander können ebenfalls real oder virtuell im Onlineverfahren erfolgen.
  3. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefs zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

  4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

  5. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  6. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin oder dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin geleitet. Die Versammlung kann den Leiter / die Leiterin abweichend hiervon mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmen. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin bestimmt einen Protokollführer/ eine Protokollführerin.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Anderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) die Tagesordnung,
    c) den Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin,
    d) den Protokollführer I die Protokollführerin,
    e) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder mittels Vollmacht in Schriftform (§§ 126, 127 BGB) ist möglich, zur Vorlage der vom bevollmächtigenden Mitglied erteilten Vollmacht genügt die telekommunikative Übermittlung. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. In Fragen, die die Überwachung der Tätigkeit von gemeinnützigen Tochtergesellschaften des Vereins betreffen haben Mitglieder, die als Geschäftsführer / Geschäftsführerin, Prokurist / Prokuristin oder Angestellter I Angestellte einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft tätig sind, kein Stimmrecht. Der Stimmrechtsausschluss der in Satz 1 genannten Personen gilt auch für Beschlüsse über die Vornahme von Rechtsgeschäften, einschließlich Gesellschafterbeschlüssen, die gemeinnützige Tochtergesellschaften des Vereins betreffen.
  3. Als Vorstand gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der in§ 16.2 Satz 1 genannten Personen. Keine Person kann gleichzeitig das Amt als Vorstand dieses Vereins und eine der in § 16.2 Satz 1 genannten Funktionen in einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft ausüben. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall von der Voraussetzung der Mitgliedseigenschaft für die Wählbarkeit als Vorstand abweichen, wenn im Rahmen der Wahl ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Dies gilt insbesondere, wenn aus dem Kreis der Mitglieder keine Kandidaten für die Vorstandswahl hervorgehen.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in§ 15.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren / Liquidatorinnen. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

§ 19 Datum der Errichtung der Gründungssatzung

Die Gründungssatzung des Vereins wurde am 9. August 2018 beschlossen.

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